Werkstudent
Werkstudentenvertrag: was er regeln muss, damit das Werkstudentenprivileg hält
Werkstudierende sind für viele Unternehmen eine flexible Verstärkung, und für beide Seiten günstig, weil Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Dieser Vorteil hängt aber an Bedingungen, die der Vertrag absichern muss. Die Seite zeigt Arbeitgebern, welche Klauseln ein Werkstudentenvertrag braucht und wo das Privileg typischerweise verloren geht.
Stand: 2026-10-15
Was das Werkstudentenprivileg bedeutet
Ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule, die während des Studiums gegen Entgelt beschäftigt sind, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Freiheit aus § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III. In der Rentenversicherung gibt es kein solches Privileg: Arbeitgeber und Werkstudierende zahlen dort Beiträge.
Das Gesetz selbst nennt keine Stundenzahl. Die 20-Stunden-Grenze stammt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: Wer in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gilt in der Regel nicht mehr als Studierender, der nebenbei arbeitet, sondern als Arbeitnehmer, der nebenbei studiert. Über den Status entscheidet im Zweifel die Krankenkasse als Einzugsstelle.
Die Grenzen im Überblick
| Gestaltung | Folge für das Werkstudentenprivileg |
|---|---|
| Bis 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit | Privileg greift in der Regel |
| Mehr als 20 Stunden, aber überwiegend abends, nachts oder am Wochenende | Kann unschädlich sein, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht; Einzelfallprüfung |
| Mehr als 20 Stunden nur in der vorlesungsfreien Zeit | Unschädlich, solange im Zeitjahr insgesamt nicht mehr als 26 Wochen über 20 Stunden zusammenkommen |
| Dauerhaft mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit | Privileg entfällt, volle Sozialversicherungspflicht |
| Verdienst bis 603 € im Monat (2026) | Minijob-Regeln gehen vor; Abrechnung über die Minijob-Zentrale |
| Nach Exmatrikulation oder Studienabschluss | Privileg endet mit dem Ende des Studentenstatus |
Rechenbeispiel: Vergütung und Arbeitszeit
Ein Werkstudent soll in der Vorlesungszeit 20 Stunden pro Woche arbeiten, in den Semesterferien 35 Stunden, bei 16 € je Stunde. Im Monatsdurchschnitt ergeben 20 Wochenstunden 20 × 52 ÷ 12 = 86,67 Stunden, also 86,67 × 16 € = 1.386,67 € brutto. In den Ferienwochen mit 35 Stunden steigt der Verdienst entsprechend; diese Wochen zählen auf das 26-Wochen-Kontingent.
Liegen im Zeitjahr zum Beispiel zehn Wochen Semesterferien mit 35 Stunden, bleibt der Werkstudent deutlich unter 26 Wochen über 20 Stunden. Kommen Vertretungen in der Vorlesungszeit hinzu, müssen Sie mitzählen — und zwar für die zurückliegenden zwölf Monate, nicht für das Kalenderjahr.
Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahme. Wer zum Mindestlohn von 13,90 € beschäftigt, kommt bei 20 Wochenstunden auf mindestens 86,67 × 13,90 € = 1.204,67 € im Monat; ab 2027 sind es mit 14,60 € mindestens 1.265,33 €.
Klauseln, die in einen Werkstudentenvertrag gehören
- Vertragstyp und Status: ausdrücklich als Beschäftigung während des Studiums bezeichnet, mit Hochschule und Studiengang.
- Nachweispflicht: Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung bei Beginn und zu jedem neuen Semester.
- Mitteilungspflicht: unverzügliche Information über Exmatrikulation, Studienabschluss, Urlaubssemester oder weitere Beschäftigungen, weil all das den Status berührt.
- Arbeitszeit getrennt nach Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit, mit Wochenstunden und Lage; Mehrarbeit in der Vorlesungszeit nur nach Absprache.
- Vergütung als Stundenlohn oder fester Monatsbetrag, jeweils mit allen Bestandteilen und Fälligkeit nach § 2 NachwG.
- Urlaub anteilig nach Arbeitstagen pro Woche: Bei drei Arbeitstagen ergibt der gesetzliche Mindesturlaub 24 × 3 ÷ 6 = 12 Arbeitstage.
- Beendigung: Kündigungsfristen nach § 622 BGB oder eine schriftlich vereinbarte Befristung.
Befristung und Übernahme nach dem Studium
Werkstudentenverträge werden oft befristet, etwa auf ein Jahr oder bis zum voraussichtlichen Studienende. Dafür gelten die normalen Regeln: ohne Sachgrund höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen, immer mit Schriftform vor Arbeitsbeginn. Eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Exmatrikulation endet, ist eine auflösende Bedingung; für sie gelten unter anderem das Sachgrunderfordernis und die Schriftform des § 14 TzBfG entsprechend (§ 21 TzBfG). Lassen Sie eine solche Klausel im Zweifel prüfen, statt sie aus einer Vorlage zu übernehmen.
Wichtig für die spätere Übernahme: Die Werkstudententätigkeit ist ein Arbeitsverhältnis. Möchten Sie die Absolventin danach befristet weiterbeschäftigen, ist eine sachgrundlose Befristung wegen des Vorbeschäftigungsverbots in der Regel ausgeschlossen. Möglich bleiben ein unbefristeter Vertrag oder eine Befristung, die auf einen Sachgrund gestützt ist — in Betracht kommt vor allem der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG.
Abgrenzung zu Praktikum und Minijob
Ein Pflichtpraktikum, das Studien- oder Prüfungsordnung vorschreiben, ist kein Werkstudentenjob; es ist vom Mindestlohn ausgenommen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG) und folgt dem Praktikantenkatalog des Nachweisgesetzes. Ein freiwilliges Praktikum ist nur bis zu drei Monaten und nur zur Orientierung oder begleitend zum Studium mindestlohnfrei, sonst gilt der Mindestlohn.
Verdient ein Studierender regelmäßig nicht mehr als 603 € im Monat, ist die Beschäftigung ein Minijob. Dann gelten die Pauschalabgaben der Minijob-Regeln statt des Werkstudentenprivilegs. Der Vertrag sollte klar sagen, welches Modell gewollt ist, damit Stunden und Vergütung dazu passen.
So geht es mit mitarbeitervertraege.io
- Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht, die auch für Werkstudierende besteht
- Mindestlohn des Eintrittsjahres und Urlaub nach Arbeitstagen geprüft
- Vertragstypen Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum mit eigener Prüfung der Mindestlohn-Ausnahmen
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich, alle Gesellschaften enthalten
Der Vertragstyp Werkstudent in mitarbeitervertraege.io prüft die vereinbarte Wochenarbeitszeit gegen die 20-Stunden-Grenze und erklärt die 26-Wochen-Regel; mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit werden als Fehler gemeldet.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?
In der Vorlesungszeit in der Regel bis zu 20 Stunden pro Woche, damit das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt. In der vorlesungsfreien Zeit ist mehr möglich, insgesamt aber höchstens 26 Wochen im Zeitjahr mit mehr als 20 Stunden. Arbeitsrechtlich gelten zusätzlich die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.
Muss ein Werkstudent Rentenversicherung zahlen?
Ja. Das Werkstudentenprivileg befreit nur von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung tragen Arbeitgeber und Werkstudent die Beiträge. Verdient der Studierende nicht mehr als 603 € im Monat, gelten stattdessen die Minijob-Regeln.
Gilt der Mindestlohn für Werkstudenten?
Ja, ohne Ausnahme. 2026 sind das mindestens 13,90 € je Stunde, ab 2027 14,60 €. Ausgenommen vom Mindestlohn sind nur bestimmte Praktika, nicht aber Werkstudententätigkeiten.
Hat ein Werkstudent Anspruch auf Urlaub?
Ja, wie jeder Arbeitnehmer mindestens auf den gesetzlichen Urlaub, umgerechnet auf seine Arbeitstage. Gewähren Sie anderen Beschäftigten mehr Urlaub, steht Werkstudierenden derselbe Anteil zu. Urlaub muss bezahlt werden, auch wenn nach Stunden abgerechnet wird.
Was passiert nach der Exmatrikulation?
Mit dem Ende des Studentenstatus endet auch das Werkstudentenprivileg, und die Beschäftigung wird voll sozialversicherungspflichtig, wenn sie fortgesetzt wird. Der Arbeitsvertrag selbst endet nicht automatisch, außer es ist eine wirksame Befristung oder auflösende Bedingung vereinbart. Vereinbaren Sie deshalb eine Mitteilungspflicht über das Studienende.
Darf ich einen Werkstudenten nach dem Studium sachgrundlos befristet übernehmen?
In der Regel nicht, weil die Werkstudententätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit derselben Gesellschaft war. Möglich ist ein unbefristeter Vertrag oder eine Befristung mit Sachgrund, etwa zur Erleichterung des Übergangs nach dem Studium.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit ordentlich Studierender (Abs. 1 Nr. 3)
- § 27 SGB III — Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (Abs. 4)
- § 22 MiLoG — Praktikanten und Ausnahmen vom Mindestlohn
- § 21 TzBfG — Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- § 14 TzBfG — Befristung und Vorbeschäftigungsverbot
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