Glossar
Glossar zum Arbeitsvertrag: die wichtigsten Begriffe verständlich erklärt
Arbeitsverträge stecken voller Fachbegriffe, die in Gesetz, Rechtsprechung und Praxis teils unterschiedlich gebraucht werden. Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die Arbeitgebern beim Erstellen und Prüfen eines Vertrags am häufigsten begegnen, jeweils mit der maßgeblichen Vorschrift und dem Stand Oktober 2026.
Stand: 2026-10-15
Vertrag und Form
Arbeitsvertrag
Vertrag, mit dem sich der Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet (§ 611a BGB). Er ist grundsätzlich formfrei.
Nachweisgesetz
Gesetz, das den Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen festzuhalten und auszuhändigen. Es zählt 15 Pflichtangaben auf und sieht bei Verstößen Bußgelder bis 2.000 € vor.
Niederschrift
Das Dokument, in dem der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen festhält. Ein vollständiger Arbeitsvertrag ersetzt sie.
Textform
Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist, etwa ein PDF per E-Mail (§ 126b BGB). Eine Unterschrift ist nicht nötig.
Schriftform
Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift; bei Verträgen unterschreiben beide Seiten dieselbe Urkunde oder jeweils das Exemplar der anderen Seite (§ 126 BGB). Vorgeschrieben etwa für Befristung, Wettbewerbsverbot und Kündigung.
Qualifizierte elektronische Signatur
Höchste Signaturstufe nach der eIDAS-Verordnung, ausgestellt über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter. Sie kann die Schriftform ersetzen, außer wo das Gesetz die elektronische Form ausschließt, wie bei der Kündigung.
Empfangsnachweis
Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er die in Textform übermittelten Vertragsbedingungen erhalten hat. Der Arbeitgeber muss ihn mit der Übermittlung anfordern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG).
Änderungsvertrag
Vereinbarung, mit der einzelne Bedingungen eines bestehenden Arbeitsvertrags geändert werden, etwa Gehalt oder Arbeitszeit. Die Änderung ist spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens mitzuteilen (§ 3 NachwG).
Vergütung
Mindestlohn
Gesetzliche Lohnuntergrenze je Zeitstunde: 13,90 € brutto seit dem 01.01.2026, 14,60 € ab dem 01.01.2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Vereinbarungen darunter sind insoweit unwirksam.
Effektiver Stundenlohn
Monatsgehalt geteilt durch die durchschnittlichen Monatsstunden, also Wochenstunden mal 52 geteilt durch 12. Er ist die Größe, die mit dem Mindestlohn verglichen wird.
Sonderzahlung
Leistung neben dem laufenden Gehalt, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Nach dem Nachweisgesetz ist jeder Bestandteil getrennt anzugeben.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Klausel, nach der eine Sonderzahlung freiwillig erfolgt und keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Für laufendes Entgelt ist ein solcher Vorbehalt nicht wirksam, und kombiniert mit einem Widerrufsvorbehalt gilt er als widersprüchlich.
Betriebliche Übung
Anspruch, der entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung wiederholt und vorbehaltlos gewährt, sodass Beschäftigte auf die Fortsetzung vertrauen dürfen — klassisch beim mehrjährig gezahlten Weihnachtsgeld.
Ausschlussfrist
Frist, nach deren Ablauf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. In vorformulierten Verträgen muss sie mindestens drei Monate betragen und den Mindestlohn ausnehmen (§ 3 MiLoG).
Mindestausbildungsvergütung
Untergrenze der Vergütung in der Berufsausbildung nach § 17 BBiG, festgelegt je Jahrgang des Ausbildungsbeginns: 724 € im ersten Jahr bei Beginn 2026, 764 € bei Beginn 2027.
Arbeitszeit und Urlaub
Arbeit auf Abruf
Vereinbarung, nach der die Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird (§ 12 TzBfG). Ohne festgelegte Wochenstunden gelten 20 Stunden als vereinbart, der Abruf muss mindestens vier Tage vorher erfolgen.
Überstunden
Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie angeordnet werden dürfen, gehört in den Nachweis; eine Pauschalabgeltung braucht eine klar begrenzte Stundenzahl.
Ruhezeit
Ununterbrochene Freizeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG), mit Ausnahmen in einzelnen Branchen.
Ruhepause
Unterbrechung der Arbeit von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit, teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG).
Mindesturlaub
Gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr bei sechs Arbeitstagen (§ 3 BUrlG), umgerechnet 20 Tage bei fünf. Jugendliche erhalten je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).
Teilurlaub
Ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat, etwa im Eintrittsjahr vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§§ 4, 5 BUrlG).
Brückenteilzeit
Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre mit Rückkehr zur alten Stundenzahl, in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern (§ 9a TzBfG).
Beschäftigungsformen
Minijob
Geringfügige Beschäftigung, deren regelmäßiger Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt: 603 € im Monat 2026, 633 € ab 2027 (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Arbeitsrechtlich ein normales Teilzeitarbeitsverhältnis.
Übergangsbereich
Monatliche Arbeitsentgelte oberhalb der Minijob-Grenze bis 2.000 € (§ 20 Abs. 2 SGB IV), umgangssprachlich Midijob, mit reduzierten Beiträgen auf Beschäftigtenseite.
Werkstudentenprivileg
Versicherungsfreiheit ordentlich Studierender in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III), solange das Studium im Vordergrund steht; Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen.
Pflichtpraktikum
Praktikum, das eine Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung vorschreibt. Für solche Praktika gilt der Mindestlohn nicht; die Ausnahme steht in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG.
Freier Dienstvertrag
Vertrag über selbständige Dienste ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Wird die Person tatsächlich weisungsgebunden eingesetzt, liegt trotz der Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis vor.
Statusfeststellung
Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, das verbindlich klärt, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV); für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wird es von der Einzugsstelle beantragt.
Fremdgeschäftsführer
Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital. Er ist arbeitsrechtlich Organ, sozialversicherungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung aber regelmäßig abhängig beschäftigt.
Befristung und Beendigung
Sachgrundlose Befristung
Befristung ohne sachlichen Grund für höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG); in den ersten vier Jahren nach Gründung bis zu vier Jahre.
Vorbeschäftigungsverbot
Ausschluss der sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Seit 2026 gilt es nicht für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, innerhalb der Grenzen des § 41 Abs. 2 SGB VI.
Zweckbefristung
Befristung bis zum Eintritt eines Ereignisses, etwa der Rückkehr einer vertretenen Person. Sie endet frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
Probezeit
Vereinbarte Anfangszeit mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen, höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB); in der Ausbildung ein bis vier Monate mit fristloser Kündigungsmöglichkeit.
Wartezeit
Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Der volle Urlaubsanspruch entsteht ebenfalls nach sechs Monaten.
Kündigungsfrist
Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses: vier Wochen zum 15. oder Monatsende als Grundfrist, für Arbeitgeber gestaffelt bis sieben Monate (§ 622 BGB).
Kündigungsschutzklage
Klage gegen eine Kündigung, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden muss (§ 4 KSchG); die Frist gehört seit 2022 in den Nachweis der Vertragsbedingungen.
Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er braucht wie die Kündigung die eigenhändig unterschriebene Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Karenzentschädigung
Zahlung des Arbeitgebers für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen je Jahr des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB); ohne sie bindet das Verbot nicht.
Kollektivrecht und Weisungsrecht
Tarifvertrag
Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder einzelnem Arbeitgeber. Er gilt bei beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar; ohne Bindung kann der Arbeitsvertrag auf ihn verweisen (Bezugnahmeklausel).
Betriebsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die unmittelbar für die Beschäftigten des Betriebs gilt. Der Arbeitsvertrag muss allgemein auf sie hinweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 15 NachwG).
Weisungsrecht
Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit Vertrag, Tarif oder Gesetz nichts festlegen (§ 106 GewO).
Versetzungsklausel
Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Tätigkeit oder Arbeitsort innerhalb eines vereinbarten Rahmens zu ändern. Sie muss klar formuliert sein und die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen.
So hilft mitarbeitervertraege.io beim Verstehen des Vertrags
- Erklärungen je Paragraph in verständlicher Sprache
- Rechtsgrundlage zu jeder Warnung der Compliance-Prüfung
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen
In mitarbeitervertraege.io lässt sich jeder Paragraph eines erstellten Vertrags auf Klick in Alltagssprache erklären: was er praktisch bedeutet, welche Folgen er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat und auf welche Vorschriften er sich stützt. Im Assistenten steht an den Eingabefeldern ein Rechtshinweis, damit Begriffe wie Abrufarbeit, Zweckbefristung oder Karenzentschädigung schon bei der Erfassung klar sind.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Textform und Schriftform?
Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Textform genügt bereits mit einer lesbaren, dauerhaft gespeicherten Erklärung, in der der Erklärende genannt ist, etwa einem PDF per E-Mail. Für den Nachweis der Arbeitsbedingungen genügt seit 2025 meist die Textform, für Befristungen nicht.
Was bedeutet Vorbeschäftigung bei einer Befristung?
Jedes frühere Arbeitsverhältnis mit derselben Gesellschaft, auch ein Minijob oder eine Werkstudententätigkeit. Es schließt eine spätere Befristung ohne Sachgrund grundsätzlich aus, es sei denn, die frühere Beschäftigung liegt sehr lange zurück, war ganz anders geartet oder nur sehr kurz.
Was ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag?
Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. In vorformulierten Arbeitsverträgen muss die Frist mindestens drei Monate betragen, und Mindestlohnansprüche müssen ausgenommen sein.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Im Minijob übersteigt der regelmäßige Verdienst 603 € im Monat (2026) nicht, und es gelten Pauschalabgaben. Im Übergangsbereich, dem Midijob, liegt der Verdienst darüber bis 2.000 €; die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, Beschäftigte zahlen aber reduzierte Beiträge.
Was heißt Wartezeit im Arbeitsrecht?
Meist sind die ersten sechs Monate gemeint: Erst danach greift der allgemeine Kündigungsschutz, und erst dann entsteht der volle Urlaubsanspruch. Für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit beträgt die Wartezeit vier Wochen.
Was ist eine Bezugnahmeklausel?
Eine Vertragsklausel, die einen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar macht, auch wenn keine Tarifbindung besteht. Sie sollte klar sagen, welcher Tarifvertrag in welcher Fassung gilt und ob spätere Änderungen mitgelten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 2 NachwG — Pflichtangaben und Form des Nachweises
- § 14 TzBfG — Befristung
- § 622 BGB — Kündigungsfristen
- § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung
- § 74 HGB — Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Verträge, die beide Seiten verstehen
Arbeitsverträge geführt erstellen, gegen das Gesetz prüfen und jeden Paragraphen in Alltagssprache erklären lassen — eine Woche kostenlos, dann 49 € monatlich je Arbeitsbereich.
7 Tage kostenlos testen Zur Startseitemitarbeitervertraege.io ist ein Produkt der MLR Ventures GmbH auf der Plattform jahresabschluss.io. Alle Ratgeber-Seiten zu Arbeitsverträge