Ausbildung
Berufsausbildungsvertrag: Inhalte, Form und Mindestausbildungsvergütung
Ein Ausbildungsvertrag folgt nicht dem Nachweisgesetz, sondern dem Berufsbildungsgesetz — mit eigenem Pflichtkatalog, eigener Probezeit, eingeschränkter Kündigung und einer Mindestvergütung, die vom Jahr des Ausbildungsbeginns abhängt. Diese Seite richtet sich an Ausbildungsbetriebe, die einen Vertrag für den Beginn 2026 oder 2027 vorbereiten.
Stand: 2026-10-15
Die zwölf Mindestangaben nach § 11 BBiG
- Name und Anschrift von Ausbildendem und Auszubildendem, bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter.
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere der Ausbildungsberuf — in der Praxis über den betrieblichen Ausbildungsplan.
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung.
- Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit.
- Dauer der Probezeit.
- Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, wenn sie aus mehreren Bestandteilen besteht.
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.
- Dauer des Urlaubs.
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann.
- Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
- Form des Ausbildungsnachweises, also schriftlich oder elektronisch geführtes Berichtsheft.
Textform, Empfangsnachweis und Eintragung
Seit dem 1. August 2024 genügt für die Vertragsabfassung die Textform; ein vollständig digitaler Ablauf ist damit möglich. Der Ausbildende muss sie den Auszubildenden und bei Minderjährigen auch den gesetzlichen Vertretern unverzüglich aushändigen oder so übermitteln, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann, und den Empfang nachweisen. Vertragsabfassung und Empfangsnachweis sind drei Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endet (§ 11 Abs. 2 BBiG).
Unverzüglich nach Vertragsschluss beantragt der Betrieb die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, etwa der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer; Kopien von Vertragsabfassung und Empfangsnachweis sind beizufügen (§ 36 Abs. 1 BBiG). Viele Kammern stellen dafür eigene Vertragsmuster oder Online-Verfahren bereit, die Sie nutzen sollten.
Mindestausbildungsvergütung nach Jahrgang
Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt; dieser Jahrgang gilt für die gesamte Ausbildung.
Ab dem zweiten Jahr ergeben sich die Beträge aus Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent auf den Wert des ersten Jahres desselben Jahrgangs. Eine Auszubildende, die 2025 begonnen hat, muss im zweiten Ausbildungsjahr 2026 also mindestens 805 € erhalten — nicht die 854 € des Jahrgangs 2026. Die Vergütung muss außerdem mindestens jährlich ansteigen (§ 17 Abs. 1 BBiG).
| Ausbildungsbeginn | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2024 | 649 € | 766 € | 876 € | 909 € |
| 2025 | 682 € | 805 € | 921 € | 955 € |
| 2026 | 724 € | 854 € | 977 € | 1.014 € |
| 2027 | 764 € | 902 € | 1.031 € | 1.070 € |
Wann weniger oder mehr als die Mindestvergütung gilt
Tarifgebundene Betriebe
Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, ist dessen Vergütung angemessen, auch wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Abs. 3 BBiG). Die Bindung muss tatsächlich bestehen; eine bloße Orientierung am Tarif genügt nicht.
Nicht tarifgebundene Betriebe
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags ist eine Vergütung in der Regel unangemessen, wenn sie die tarifliche um mehr als 20 Prozent unterschreitet (§ 17 Abs. 4 BBiG). Beispiel: Sieht der einschlägige Tarif 1.100 € im ersten Jahr vor, sind mindestens 880 € zu zahlen — mehr als die Mindestvergütung von 724 €.
Teilzeitberufsausbildung
Bei verkürzter Ausbildungszeit darf die Vergütung höchstens im selben Verhältnis sinken wie die Zeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Bei 75 Prozent der Ausbildungszeit und Beginn 2026 sind im ersten Jahr mindestens 724 € × 0,75 = 543 € zu zahlen.
Sachleistungen
Kost und Wohnung können mit den Sachbezugswerten angerechnet werden, höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6 BBiG).
Probezeit, Kündigung und Ende der Ausbildung
- Probezeit: mindestens ein, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Nach der Probezeit: Der Betrieb kann nur noch aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen. Die Auszubildenden können zusätzlich mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen wollen (§ 22 Abs. 2 BBiG).
- Form: Die Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind.
- Ende: mit Ablauf der Ausbildungsdauer oder schon mit Bekanntgabe des Ergebnisses, wenn die Abschlussprüfung vorher bestanden wird; bei Nichtbestehen auf Verlangen Verlängerung bis zur Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG).
- Weiterbeschäftigung: Arbeitet die ausgelernte Fachkraft ohne ausdrückliche Vereinbarung weiter, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Eine Übernahmevereinbarung darf erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 BBiG).
Klauseln, die im Ausbildungsvertrag nichtig sind
§ 12 BBiG verbietet Vereinbarungen, die in Arbeitsverträgen teilweise üblich sind: eine Beschränkung der beruflichen Tätigkeit nach der Ausbildung, eine Entschädigung, die Auszubildende für die Ausbildung zahlen sollen, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und pauschalierte Schadensersatzbeträge. Übernehmen Sie deshalb keine Klauseln aus Ihrem Standard-Arbeitsvertrag ungeprüft.
Für minderjährige Auszubildende gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz, unter anderem mit höherem Mindesturlaub: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige und 25 für unter 18-Jährige, jeweils bezogen auf das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 JArbSchG).
So geht es mit mitarbeitervertraege.io
- Probezeit gegen den Rahmen von einem bis vier Monaten geprüft
- Mindesturlaub und Arbeitszeitgrenzen für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Für Jahrgänge, für die im Modul noch keine Bekanntmachung hinterlegt ist, misst die Prüfung nicht gegen einen geschätzten Wert, sondern verweist auf die aktuelle Bekanntmachung
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich; Kammer-Eintragung und Ausbildungsplan bleiben Aufgabe des Betriebs
Der Vertragstyp Ausbildung in mitarbeitervertraege.io prüft die Vergütung je Ausbildungsjahr gegen die Mindestausbildungsvergütung des Jahrgangs, in dem die Ausbildung beginnt, berücksichtigt die anteilige Kürzung bei Teilzeitberufsausbildung und weist bei einer tarifvertraglichen Vergütung auf § 17 Abs. 3 BBiG hin.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
Beginnt die Ausbildung 2026, gelten im ersten Ausbildungsjahr 724 €, danach 854 €, 977 € und im vierten Jahr 1.014 €. Wer 2025 begonnen hat, bleibt bei den Werten des Jahrgangs 2025, im zweiten Jahr also 805 €.
Welche Mindestausbildungsvergütung gilt ab 2027?
Für einen Ausbildungsbeginn 2027 wurden 764 € im ersten, 902 € im zweiten, 1.031 € im dritten und 1.070 € im vierten Jahr bekannt gemacht (BGBl. 2026 I Nr. 287). Diese Werte gelten nur für Ausbildungen, die 2027 beginnen.
Muss der Ausbildungsvertrag unterschrieben werden?
Das Gesetz verlangt die Abfassung in Textform, keine eigenhändige Unterschrift. Der Betrieb muss den Vertrag aushändigen oder speicher- und druckbar übermitteln und den Empfang nachweisen. Viele Kammern verlangen für die Eintragung trotzdem ihr eigenes Formular, das Sie verwenden sollten.
Wie lange darf die Probezeit in der Ausbildung sein?
Mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während der Probezeit können beide Seiten ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen, schriftlich und nicht elektronisch.
Kann ich einem Auszubildenden nach der Probezeit kündigen?
Nur aus wichtigem Grund, schriftlich, unter Angabe der Gründe und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ist nach der Probezeit ausgeschlossen.
Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?
Nein. Das Mindestlohngesetz regelt die Vergütung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Maßstab ist die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 11 BBiG — Vertragsabfassung in Textform, Mindestangaben, Aufbewahrung
- § 17 BBiG — Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- Bekanntmachung Mindestvergütung 2026 — 724/854/977/1.014 € für Ausbildungsbeginn 2026
- Bekanntmachung Mindestvergütung 2027 — 764/902/1.031/1.070 € für Ausbildungsbeginn 2027, BGBl. 2026 I Nr. 287
- § 22 BBiG — Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 12 BBiG — Nichtige Vereinbarungen
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