Pflichtbestandteile nach § 289 HGB
Diese Abschnitte müssen im Lagebericht enthalten sein.
Geschäftsverlauf: Darstellung der wesentlichen Ereignisse und Entwicklungen im Geschäftsjahr.
Lage der Gesellschaft: Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit konkreten Kennzahlen.
Prognosebericht: Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft im nächsten Geschäftsjahr.
Chancen- und Risikobericht: Wesentliche Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung.
Forschung und Entwicklung: Angaben zu F&E-Aktivitäten, sofern relevant.
Zweigniederlassungen: Bestehende Zweigniederlassungen und deren Bedeutung.
Ereignisse nach dem Geschäftsjahresende
Der Nachtragsbericht gehört in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB): Bei Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahresende, die weder in Bilanz noch GuV berücksichtigt sind, sind Art und finanzielle Auswirkungen anzugeben. Soweit solche Ereignisse die voraussichtliche Entwicklung beeinflussen, sind sie auch bei der Prognose im Lagebericht zu berücksichtigen (§ 289 Abs. 1 HGB).
Wer braucht einen Lagebericht?
Die Lageberichtspflicht hängt von der Größenklasse ab.
Kleinst & Klein
Mittelgroß
Groß
Ihr nächster Schritt: Lagebericht
Lagebericht strukturiert erstellen
Ein Fragebogen erfasst die Angaben zum Unternehmen; die KI formuliert daraus einen editierbaren Entwurf nach § 289 HGB und DRS 20, mit Bezug auf die Zahlen des Abschlusses. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.
DRS 20 – der Standard für Lageberichte
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen.
Strukturvorgaben
Wesentlichkeitsgrundsatz
Weiterführende Seiten
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