Die Grundsätze von DRS 20
DRS 20 stellt allgemeine Grundsätze auf, die jede Aussage im Lagebericht erfüllen soll:
Vollständigkeit und Verlässlichkeit
Klarheit und Übersichtlichkeit
Sicht der Unternehmensleitung
Informationsabstufung
Wo DRS 20 besonders konkret wird
Zwei Bereiche prägen die Praxis der Lageberichterstattung am stärksten:
Prognosegenauigkeit (DRS 20.118 ff.)
Risiko- und Chancenbericht (DRS 20.146 ff.)
Konzernlagebericht vs. Lagebericht der Einzelgesellschaft
DRS 20 stammt aus der Konzernrechnungslegung – die Abgrenzung ist wichtig:
Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB betrifft den Konzernabschluss und ist der unmittelbare Anwendungsbereich von DRS 20.
Der Lagebericht der Einzelgesellschaft nach § 289 HGB richtet sich nach dem HGB; DRS 20 wirkt hier als anerkannter Auslegungsmaßstab.
Für den Konzernabschluss bietet Jahresabschluss.io ein eigenes Modul; der Konzernlagebericht wird dort gesondert erstellt.
Ihr nächster Schritt: Lagebericht
Lagebericht nach DRS-20-Maßstab erstellen
Ein Fragebogen erfasst die Angaben zum Unternehmen; die KI formuliert daraus einen editierbaren Entwurf nach § 289 HGB und DRS 20, mit Bezug auf die Zahlen des Abschlusses. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.
Weiterführende Seiten
DRS 20 in der Praxis zeigen Aufbau und Gliederung, Prognosebericht, Risiko- und Chancenbericht und Wirtschaftsbericht. Direkt zur Lagebericht-Erstellung.