Alle Rechtsformen

Jahresabschluss für jede Rechtsform – von e.K. bis AG

Egal ob eingetragener Kaufmann, Personengesellschaft, Genossenschaft, GmbH oder Aktiengesellschaft: Wer bilanziert, erstellt seinen Jahresabschluss nach denselben HGB-Grundsätzen. Die KI von Jahresabschluss.io erstellt aus Ihrer Saldenliste Bilanz und GuV und, wo Rechtsform und Größenklasse es verlangen, Anhang und Lagebericht; Prüfungspflicht und Offenlegung richtet die Software nach Rechtsform und Größenklasse aus – vom kleinsten e.K. bis zur großen AG.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Eine Software für das gesamte Rechtsformspektrum

Vom kleinsten Einzelkaufmann bis zur börsennotierten AG – der Abschluss folgt immer dem HGB.

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG, AG, SE und KGaA rechnen nach §§ 264–289 HGB ab. Umfang und Prüfungspflicht folgen der Größenklasse nach § 267 HGB.

Personengesellschaften

OHG, KG und GmbH & Co. KG bilanzieren als Kaufleute nach § 238 HGB. Die GmbH & Co. KG erhält zusätzlich den vollen Kapges-Abschluss (§ 264a HGB).

Einzelkaufleute

Der e.K. erstellt Bilanz und GuV nach § 238 HGB – ohne Anhang, ohne Offenlegung. Unterhalb der Schwellen des § 241a HGB ist sogar die EÜR erlaubt.

Genossenschaften

Die eG nutzt eine eigene Taxonomie nach §§ 336–339 HGB und unterliegt der genossenschaftlichen Pflichtprüfung (§ 53 GenG).

KI erkennt die Größenklasse

Die KI bestimmt kleinst, klein, mittelgroß oder groß automatisch anhand von Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeitern nach § 267 / § 267a HGB und steuert daraus den Umfang.

Offenlegung inklusive

Wo eine Publizitätspflicht besteht (§ 325 HGB), erzeugt die Software den offenlegungsfertigen Export für das Unternehmensregister.

Alle Rechtsformen im Überblick

Jede Rechtsform hat ihre eigene Seite mit den konkreten Pflichten und Besonderheiten.

RechtsformRechtsgrundlageBesonderheitDetails
Eingetragener Kaufmann (e.K.)§ 238 HGBBilanz + GuV, keine Offenlegung (außer große Einzelkaufleute nach § 9 PublG); Befreiung nach § 241a HGB möglichöffnen
Einzelunternehmen§ 141 AO / § 241a HGBEÜR oder Bilanz je nach Schwellenwerten (800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn; § 241a HGB nur für Einzelkaufleute)öffnen
GbR§ 718 BGB / § 4 Abs. 1 EStG / § 141 AOBilanz freiwillig oder bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO (Beginn nach Mitteilung des Finanzamts); bei Handelsgewerbe OHG (§ 105 HGB)öffnen
OHG§ 238 HGBBilanz + GuV; Offenlegung nur als GmbH & Co. OHG (§ 264a HGB) oder als große OHG nach § 9 PublGöffnen
KG§ 238 HGBBilanz + GuV mit Kapitalanteilen von Komplementären und Kommanditisten; § 264c HGB nur als GmbH & Co. KG (§ 264a HGB), Offenlegung sonst nur nach § 9 PublGöffnen
GmbH & Co. KG§ 264a HGBVoller Kapges-Abschluss inkl. Offenlegungöffnen
GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG§ 264a HGBWie die GmbH & Co. KG: Gliederung nach § 264c HGB, Anhang, Lagebericht ab mittelgroß, Offenlegungöffnen
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)§ 1 PartGG / § 4 EStGKein Handelsgewerbe: EÜR oder freiwillige Bilanz; gewerblich tätig ggf. buchführungspflichtig nach § 141 AOöffnen
Eingetragene GbR (eGbR)§ 707 BGB / § 141 AOWie die GbR: Bilanz freiwillig oder nach § 141 AO, sonst EÜR; Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG möglichöffnen
GmbH§§ 264–289 HGBBilanz, GuV, Anhang; ab mittel Lagebericht + Prüfungöffnen
UG (haftungsbeschränkt)§ 5a GmbHGWie GmbH, zzgl. gesetzliche Rücklageöffnen
AG§§ 264–289 HGBVorstand/Aufsichtsrat/HV; prüfungspflichtig ab mittelgroß (§ 316 Abs. 1 HGB)öffnen
SE§§ 264–289 HGBEuropäische AG, monistisch oder dualistischöffnen
KGaA§ 286 AktGHybrid: Kapges mit persönlich haftendem Gesellschafteröffnen
eG (Genossenschaft)§§ 336–339 HGBEigene Taxonomie, Pflichtprüfung § 53 GenGöffnen

Was bei allen Rechtsformen gleich bleibt

Der handelsrechtliche Kern des Abschlusses ist rechtsformübergreifend.

Grundlage ist immer die Saldenliste (SuSa) aus der Buchhaltung – daraus entstehen Bilanz und GuV automatisch nach den §§ 242 ff. HGB.

Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246–256 HGB gelten für jeden bilanzierenden Kaufmann gleichermaßen.

Die Gliederung von Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB) ist einheitlich; nur der Detailgrad hängt von der Größenklasse ab.

Zusatzbestandteile wie Anhang, Lagebericht, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel werden je nach Rechtsform und Größe automatisch ergänzt oder weggelassen.

Ihr nächster Schritt: Jahresabschluss

Ihre Rechtsform ist dabei

Saldenliste hochladen, HGB-Konten zuordnen und Bilanz, GuV, Anhang sowie nötigen Lagebericht in einem geführten Ablauf erstellen. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.

Weiterführende Seiten

Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft | Einzelkaufmann (e.K.) | GmbH | AG | SE | KGaA | Genossenschaft | Bilanzierungspflicht

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Für alle 17 Rechtsformen der Software: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA, eingetragene Genossenschaft (eG), die Personengesellschaften nach § 264a HGB (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG), OHG, KG, GbR, eingetragene GbR (eGbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), eingetragener Kaufmann (e.K.) und Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag. Kapitalgesellschaften, eG und § 264a-Gesellschaften erhalten den vollständigen Abschluss mit Anhang, e.K., OHG und KG Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB (der e.K. unter den Schwellen des § 241a HGB wahlweise die Einnahmenüberschussrechnung). GbR, eGbR, PartG und Einzelunternehmen bilanzieren freiwillig oder bei steuerlicher Buchführungspflicht (§ 141 AO), sonst ist die Einnahmenüberschussrechnung möglich. Was je Rechtsform enthalten ist, zeigt die Seite „Für wen“.

Ja. Anhang-Umfang, Prüfungspflicht, Offenlegung und die Gliederung von Bilanz und GuV richten sich nach Rechtsform und Größenklasse (§ 267 HGB). Eine kleine GmbH erhält einen verkürzten Anhang, eine mittelgroße oder große AG zusätzlich den Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 und 4 HGB), eine eG ihre eigenen Gliederungs- und Anhangvorschriften nach §§ 336–339 HGB. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel gehören nur bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft ohne Pflicht zum Konzernabschluss dazu (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB), nicht schon wegen der Größe. Der Einzelkaufmann bekommt nur Bilanz und GuV.

Offenlegungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE, KGaA; § 325 HGB), die Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter nach § 264a HGB (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG) und die eingetragene Genossenschaft (§ 339 HGB). OHG und KG mit einer natürlichen Person als Vollhafter sowie Einzelkaufleute legen nur offen, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen (Bilanzsumme über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio. €, mehr als 5.000 Arbeitnehmer) – dann nach § 9 PublG; sonst erstellen sie den Abschluss nur intern. GbR, eGbR und PartG trifft keine handelsrechtliche Offenlegungspflicht.

Der erste Jahresabschluss ist gratis. Danach richtet sich der Festpreis nach Größenklasse und Umfang: Einzelkaufmann und Kleinstgesellschaft 250 EUR, kleine Kapitalgesellschaft 500 EUR, mittelgroße 2.500 EUR und große 5.000 EUR pro Geschäftsjahr, ohne Abo.

Ja. Jede Gesellschaft wird als eigene Einheit angelegt – mit eigener Rechtsform, eigenen Geschäftsjahren und eigenem Kontenrahmen. Steuerberater und Holdingstrukturen können so eine GmbH, eine GmbH & Co. KG und einen Einzelkaufmann parallel in einer Übersicht führen.

Ihre Rechtsform ist dabei

Legen Sie Ihre Gesellschaft an – egal welche Rechtsform – und lassen Sie die KI Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht HGB-konform aus Ihrer Saldenliste erstellen.