Aktiengesellschaft

Jahresabschluss AG – Pflichten und Besonderheiten

Die Aktiengesellschaft unterliegt strengeren Publizitätspflichten als die GmbH. Von der Abschlussprüfung über die Billigung durch den Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung – hier erfahren Sie alles Wichtige zum Jahresabschluss der AG.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

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Beteiligte Organe und ihre Aufgaben

Beim AG-Jahresabschluss wirken drei Organe zusammen.

Vorstand

Stellt den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres auf, die kleine AG bis zu sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB). Erstellt ab der mittelgroßen AG auch den Lagebericht und legt beides unverzüglich dem Aufsichtsrat vor (§ 170 Abs. 1 AktG).

Aufsichtsrat

Prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag. Billigt den Abschluss – damit gilt er als festgestellt (§ 172 AktG).

Hauptversammlung

Beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Kann in Sonderfällen auch die Feststellung des Jahresabschlusses übernehmen (§ 173 AktG).

Besonderheiten gegenüber der GmbH

Die AG unterliegt zusätzlichen Anforderungen.

Prüfungspflicht: Mittelgroße und große AGs lassen Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen (§ 316 Abs. 1 HGB); die kleine AG ist nicht prüfungspflichtig. Eine kapitalmarktorientierte AG gilt stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Aufstellungsfrist: drei Monate wie bei der GmbH; die kleine AG darf sich wie die kleine GmbH bis zu sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).

Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel gehören nur bei kapitalmarktorientierten AGs ohne Pflicht zum Konzernabschluss zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) — nicht schon wegen der Größe.

Die HV muss innerhalb der ersten 8 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden (§ 175 Abs. 1 AktG).

Mehrere Aktiengattungen oder Mehrstimmrechtsaktien: Der Betrag des Grundkapitals je Gattung und die Stimmenzahlen stehen als Vermerk beim gezeichneten Kapital (§ 152 Abs. 1 Satz 2 und 4 AktG; nicht in der verkürzten Bilanz der Kleinst-AG, § 152 Abs. 4 Satz 1 AktG). In Jahresabschluss.io erfassen Sie sie in der Karte „Aktiengattungen“; die E-Bilanz übermittelt sie auf ihren Positionen beim gezeichneten Kapital, soweit die Steuertaxonomie des Wirtschaftsjahres sie führt.

Börsennotierte AG: Vorstand und Aufsichtsrat erklären jährlich, ob den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex entsprochen wurde (§ 161 AktG). Die Erklärung wird im Anhang angegeben (§ 285 Nr. 16 HGB) und mit dem Jahresabschluss offengelegt (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) — Jahresabschluss.io übernimmt sie als eigenen Berichtsteil in die Einreichungsdatei und erzeugt sie als Nachreichungsdatei, wenn sie bei der Einreichung noch fehlt.

Börsennotierte AGs müssen zusätzlich internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) für den Konzernabschluss anwenden.

Offenlegungspflichten der AG

Unternehmensregister

Der festgestellte Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Prüfungsbericht

Der Bestätigungsvermerk (oder Versagungsvermerk) des Abschlussprüfers wird zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt.

Ihr nächster Schritt: Jahresabschluss

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Häufige Fragen

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Der Jahresabschluss einer AG besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); eine Kleinst-AG darf den Anhang durch Angaben unter der Bilanz ersetzen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Mittelgroße und große AGs stellen zusätzlich einen Lagebericht auf, kleine AGs brauchen keinen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel gehören nur bei einer kapitalmarktorientierten AG, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) – nicht schon wegen der Größe.

Für mittelgroße und große AGs ja: Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, prüft ein Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB). Eine kleine AG ist nicht prüfungspflichtig. Eine kapitalmarktorientierte AG gilt stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) und ist deshalb immer prüfungspflichtig.

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn dem Aufsichtsrat vor. Der Aufsichtsrat prüft den Abschluss und billigt ihn. Erst mit der Billigung durch den Aufsichtsrat gilt der Jahresabschluss als festgestellt (§ 172 AktG).

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht oder beschließen Vorstand und Aufsichtsrat, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen, stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest (§ 173 Abs. 1 AktG). Zudem beschließt die HV über die Gewinnverwendung.

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Börsennotierte AGs müssen den Abschluss sogar innerhalb von 4 Monaten veröffentlichen.

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