Umsatzsteuer selbst melden
Umsatzsteuervoranmeldung selber machen: Fristen, Kennzahlen und Ablauf
Die Umsatzsteuervoranmeldung können Sie selber machen, wenn Ihre Buchhaltung vollständig ist: Sie übermitteln die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals elektronisch an das Finanzamt und zahlen bis zum selben Tag. Ob Sie monatlich oder vierteljährlich melden, hängt von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab. Diese Seite erklärt die Grenzen aus § 18 UStG, die Dauerfristverlängerung mit Sondervorauszahlung, die wichtigsten Kennzahlen des Vordrucks 2026, die Berichtigung und was eine verspätete Abgabe oder Zahlung kostet. Stand: Oktober 2026.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-10-31
Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer – mit wenigen, klar geregelten Ausnahmen.
Die Pflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer übermittelt für jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und berechnet die Steuer darin selbst. Das gilt für GmbH, UG, Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichermaßen, unabhängig davon, ob die Buchhaltung im Haus oder von einer Kanzlei geführt wird. Die Pflicht besteht für jeden Zeitraum, also auch dann, wenn in einem Monat keine Umsätze angefallen sind. Papier ist nur ausnahmsweise erlaubt: Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG – Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € – sind von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ausgenommen und geben deshalb grundsätzlich keine Voranmeldungen ab. Schulden sie ausnahmsweise selbst Steuer, etwa als Leistungsempfänger nach § 13b UStG, sind für die betroffenen Zeiträume doch Voranmeldungen abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an diesen Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG) und meldet in dieser Zeit regulär.
Monat, Quartal oder befreit: die Grenzen nach § 18 Abs. 2 UStG
Maßgeblich ist die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres, nicht der Umsatz.
„Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr“ meint die Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer, also die Zahllast laut Jahreserklärung – nicht den Umsatz. Ein Handelsunternehmen mit 400.000 € Umsatz und hohem Vorsteuerabzug kann deshalb Quartalszahler sein, ein Beratungsunternehmen mit 60.000 € Umsatz und wenig Vorsteuer dagegen über 9.000 € liegen. Hat das Unternehmen im Vorjahr nur einen Teil des Jahres bestanden, wird die tatsächliche Steuer in den Jahren 2021 bis 2026 auf ein volles Jahr hochgerechnet.
Für Gründungen ab dem 1. Januar 2027 gilt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut wieder die monatliche Abgabe im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr, weil die Sonderregel des § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG nur die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 erfasst. Ob der Gesetzgeber die Regel verlängert, sollten Sie bei einer Gründung um den Jahreswechsel prüfen. Im Zweifel fragen Sie beim zuständigen Finanzamt nach, welcher Voranmeldungszeitraum für Ihr Unternehmen festgelegt ist, bevor Sie die erste Meldung übermitteln.
| Ausgangslage | Voranmeldungszeitraum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuer im Vorjahr mehr als 9.000 € | Kalendermonat (Pflicht) | § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG |
| Steuer im Vorjahr mehr als 2.000 € bis 9.000 € | Kalendervierteljahr | § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 € | Kalendervierteljahr; das Finanzamt kann von Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreien | § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG |
| Überschuss zu Ihren Gunsten im Vorjahr mehr als 9.000 € | Monat wählbar; Januar-Voranmeldung bis 10. Februar, Bindung für das Kalenderjahr | § 18 Abs. 2a UStG |
| Gründung in den Jahren 2021 bis 2026 | nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres: Monat bei mehr als 9.000 €, sonst Quartal | § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG |
| Gründung ab 2027 | Kalendermonat im Gründungsjahr und im folgenden Jahr | § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG |
| Vorratsgesellschaft oder übernommener Firmenmantel | Kalendermonat im laufenden und im folgenden Jahr | § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG |
Fristen, Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung
Ein Monat mehr Zeit – für Monatszahler gegen eine Vorauszahlung, die im Dezember wieder angerechnet wird.
Voranmeldung und Zahlung sind am 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG); fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Auf Antrag verlängert das Finanzamt beide Fristen dauerhaft um einen Monat (§ 46 UStDV). Den Antrag stellen Sie elektronisch bis zu dem Tag, an dem die erste Voranmeldung fällig ist, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Einen Bewilligungsbescheid gibt es laut amtlicher Anleitung nicht: Die Verlängerung gilt, solange das Finanzamt sie nicht ablehnt oder widerruft und Sie sie nicht selbst zurücknehmen.
Quartalszahler erhalten die Verlängerung ohne Gegenleistung. Monatszahler müssen eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 Abs. 1 UStDV) und diese jedes Jahr bis zum 10. Februar anmelden und zahlen (§ 48 Abs. 2 UStDV). Das Beispiel der amtlichen Anleitung 2026: 39.000 € angemeldete Vorauszahlungen 2025 plus 5.000 € im Dezember angerechnete Sondervorauszahlung ergeben 44.000 €, davon ein Elftel sind 4.000 €. Angerechnet wird sie in der Regel in der Voranmeldung für Dezember, Kennzahl 39. Bedenken Sie die Liquidität: Wer seine Bücher zuverlässig in der ersten Woche abschließt, braucht die Verlängerung nicht.
Die wichtigsten Kennzahlen im Vordruck 2026
Das BMF hat die Vordruckmuster für 2026 mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 bekanntgegeben; diese Kennzahlen betreffen typische kleine und mittlere Unternehmen.
- Bemessungsgrundlagen tragen Sie in vollen Euro ein, Steuerbeträge mit Cent; ein Überschuss zu Ihren Gunsten erhält ein Minuszeichen.
- Bei den Kennzahlen 46/47, 84/85 und 89 stehen sich Steuer und Vorsteuer (Kennzahlen 67 und 61) bei vollem Vorsteuerabzug gegenüber – die Zahllast ändert sich nicht, die Angaben sind trotzdem Pflicht.
- Zeile 55 (Kennzahl 500) füllen Sie nur aus, wenn steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden konnten, Sie bewusst von der Verwaltungsauffassung abweichen oder eine vertiefte Prüfung wünschen; die Erläuterung gehört in die ergänzenden Angaben.
| Kennzahl | Zeile | Inhalt | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| 81 | 13 | Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % | Inländische Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer |
| 86 | 14 | Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 % | Umsätze mit ermäßigtem Steuersatz |
| 41 | 19 | Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. | Warenlieferung an Unternehmen in anderen EU-Staaten |
| 21 | 35 | Nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG | Beratung oder Lizenz an einen Unternehmer im EU-Ausland |
| 89 | 25 | Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu 19 % | Wareneinkauf bei EU-Lieferanten |
| 46 / 47 | 30 | Sonstige Leistungen eines EU-Unternehmers, Ihr Unternehmen schuldet die Steuer | Werbeleistungen oder Lizenzen aus dem EU-Ausland |
| 84 / 85 | 32 | Andere Leistungen nach § 13b UStG | Bauleistungen an Bauleistende, Leistungen ausländischer Unternehmer |
| 66 | 38 | Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer | Eingangsrechnungen mit Steuerausweis |
| 61 | 39 | Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb | Gegenstück zu Kennzahl 89 |
| 67 | 41 | Vorsteuer aus Leistungen nach § 13b UStG | Gegenstück zu den Kennzahlen 47 und 85 |
| 39 | 49 | Abzug der festgesetzten Sondervorauszahlung | Dezember-Voranmeldung bei Dauerfristverlängerung |
| 83 | 50 | Verbleibende Vorauszahlung oder Überschuss (mit Minuszeichen) | Ergebnis – laut Vordruck in jedem Fall ausfüllen |
| 10 | 10 | Berichtigte Anmeldung (1 = Ja) | Korrektur einer bereits übermittelten Voranmeldung |
Schritt für Schritt: die Voranmeldung selbst erstellen
So kommen Sie vom Journal zur übermittelten Meldung.
- 1. Belege des Zeitraums vollständig erfassen: alle Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Gutschriften und Kassenbelege mit Leistung oder Anzahlung im Zeitraum.
- 2. Bank und Kasse abstimmen, damit keine Zahlung ohne Buchung bleibt und erhaltene Anzahlungen erfasst sind.
- 3. Steuerschlüssel prüfen: Jede Buchung auf einem Erlös- oder Aufwandskonto braucht den richtigen Steuersatz; Vorsteuer nur mit einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (§ 15 Abs. 1 UStG).
- 4. Sonderfälle markieren: innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, Leistungen nach § 13b UStG sowie Entgeltminderungen wie Skonto oder Forderungsausfälle (§ 17 UStG) im Zeitraum der Änderung.
- 5. Summen ermitteln und plausibilisieren: Umsatzsteuerkonten gegen Erlöse mal Steuersatz, Vorsteuer gegen Eingangsrechnungen, Kennzahl 83 gegen den Vormonat.
- 6. Voranmeldung authentifiziert über ELSTER übermitteln – mit der Software Ihrer Wahl – und das Übertragungsprotokoll ablegen.
- 7. Zahlung bis zum Fälligkeitstag veranlassen oder ein SEPA-Lastschriftmandat nutzen; bei Lastschrift gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).
- 8. Zeitraum in der Buchhaltung festschreiben, damit gemeldete Zahlen und Journal dauerhaft übereinstimmen.
Fehler korrigieren: die berichtigte Voranmeldung
Korrekturen sind Pflicht, sobald Sie einen Fehler erkennen – und unkompliziert, solange Sie zügig handeln.
Erkennen Sie nachträglich, dass eine übermittelte Voranmeldung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann, sind Sie nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Technisch übermitteln Sie die Voranmeldung für denselben Zeitraum erneut, tragen bei Kennzahl 10 eine „1“ ein und geben alle Werte des Zeitraums vollständig an, nicht nur die Differenz. Eine Voranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO); führt die Berichtigung zu einer Erstattung, wirkt sie erst mit Zustimmung des Finanzamts.
Nicht jede Änderung ist eine Berichtigung. Ändert sich die Bemessungsgrundlage später – etwa durch Skonto, Rabatt, Gutschrift oder weil eine Forderung uneinbringlich wird –, korrigieren Sie Umsatzsteuer und Vorsteuer nach § 17 UStG in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist. Die ursprüngliche Voranmeldung war dann nicht falsch und bleibt unverändert. Uneinbringliche Forderungen geben Sie im Vordruck 2026 zusätzlich in Zeile 51 (Kennzahl 50) an, die entsprechende Minderung der Vorsteuer in Zeile 52 (Kennzahl 37).
Zu spät gemeldet oder gezahlt: Verspätungs- und Säumniszuschlag
Zwei verschiedene Zuschläge – einer für die Meldung, einer für die Zahlung.
- Beispielrechnung: Eine Zahllast von 4.180 € wird fünf Wochen zu spät überwiesen. Abgerundet auf 4.150 € ergibt 1 % je angefangenem Monat 41,50 €; zwei angefangene Monate ergeben 83 € Säumniszuschlag.
- Ein Säumniszuschlag entsteht erst, wenn die Steuer angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO) – ohne Meldung droht stattdessen der Verspätungszuschlag.
- Wer gar nicht meldet, riskiert außerdem eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt (§ 162 AO); eine Nullmeldung oder eine knapp verspätete Meldung ist deshalb immer besser als keine.
| Zuschlag | Auslöser | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verspätungszuschlag | Voranmeldung nicht oder nicht fristgerecht übermittelt | Ermessen; bemessen nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung und Höhe der Steuer, höchstens 25.000 € | § 152 Abs. 1, 8 und 10 AO |
| Säumniszuschlag | Vorauszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet | 1 % des auf volle 50 € abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat | § 240 Abs. 1 AO |
| Schonfrist | Zahlung höchstens drei Tage verspätet | kein Säumniszuschlag – gilt nicht bei Zahlung mit Bargeld oder Scheck | § 240 Abs. 3, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO |
Voranmeldung mit Software: aus dem Journal, nach Freigabe übermittelt
So nimmt Ihnen die Buchhaltung von jahresabschluss.io die Rechenarbeit ab – die Freigabe bleibt bei Ihnen.
In der Buchhaltung von jahresabschluss.io entsteht die Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt aus dem Journal: Jede Buchung wird über ihren Steuerschlüssel der passenden Kennzahl zugeordnet, die gebuchte Steuer je Konto wird gegen den rechnerischen Wert geprüft, und Sie sehen vorab die Kennzahl 83. Vor dem Senden läuft die amtliche Plausibilitätsprüfung (ERiC); übermittelt wird erst nach Ihrer Freigabe über ELSTER. Dauerfristverlängerung und Zusammenfassende Meldung erstellen Sie im Steuer-Modul derselben Software.
Das Steuer-Modul selbst ist kostenlos: Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie dort erstellen, prüfen und testweise übermitteln – die echte Übermittlung ist in jedem Buchhaltungs-Abo enthalten, ohne Abo kostet sie 20 € je Zeitraum. Die Buchhaltung kostet je Gesellschaft und Monat ab 95 € im Solo-Tarif und ab 125 € im Gesamtpaket, das zusätzlich Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen enthält. Steuerliche Beratung leistet die Software nicht – bei Sonderfällen wie Vorsteueraufteilung oder Organschaft bleibt der Steuerberater die richtige Adresse.
Häufige Fragen
Kann ich die Umsatzsteuervoranmeldung ohne Steuerberater abgeben?
Ja. Die Voranmeldung ist eine Steueranmeldung, die der Unternehmer selbst berechnet und übermittelt (§ 18 Abs. 1 UStG); eine Pflicht, sie von einem Steuerberater abgeben zu lassen, gibt es nicht. Voraussetzung ist eine vollständige, zeitgerechte Buchhaltung mit korrekten Steuerschlüsseln. Für die Übermittlung brauchen Sie ein ELSTER-Zertifikat und eine Software, die über ELSTER übermittelt. Bei Sonderfällen ist eine Prüfung durch einen Steuerberater sinnvoll.
Muss ich auch ohne Umsätze eine Voranmeldung abgeben?
Ja, sofern Sie zur Abgabe verpflichtet und nicht befreit sind. § 18 Abs. 1 UStG verlangt eine Voranmeldung für jeden Voranmeldungszeitraum. Ohne Umsätze und Vorsteuer ist das eine Nullmeldung, in der Kennzahl 83 null beträgt. Fehlt sie, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Kleinunternehmer nach § 19 UStG geben grundsätzlich keine Voranmeldungen ab.
Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?
Nein. Die Fristverlängerung gilt fort, bis Sie sie zurücknehmen oder das Finanzamt sie widerruft, etwa weil der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 UStDV). Monatszahler müssen aber jedes Jahr bis zum 10. Februar die Sondervorauszahlung neu berechnen, anmelden und zahlen (§ 48 Abs. 2 UStDV). Sie beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres und wird in der Regel mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet.
Wann wird ein Überschuss erstattet?
Führt die Voranmeldung zu einem Überschuss zu Ihren Gunsten, wirkt sie als Festsetzung erst, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Die Zustimmung braucht keine Form; der Betrag wird dann ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit er nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Bei hohen oder ungewöhnlichen Erstattungen kann das Finanzamt vorher Belege anfordern – halten Sie Rechnungen zu großen Vorsteuerbeträgen bereit.
Wo trage ich Rechnungen von Anbietern aus dem EU-Ausland ein?
Bezieht Ihr Unternehmen eine sonstige Leistung von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, etwa Werbung oder Lizenzen, schuldet es die Umsatzsteuer selbst (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Bemessungsgrundlage und Steuer gehören in Zeile 30 (Kennzahlen 46 und 47), die abziehbare Vorsteuer in Zeile 41 (Kennzahl 67). Bei vollem Vorsteuerabzug entsteht keine Zahllast, die Meldung ist trotzdem Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung?
Die Voranmeldungen sind unterjährige Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Jahres übermitteln Sie zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, in der Sie die Jahressteuer selbst berechnen (§ 18 Abs. 3 UStG). Weicht sie zu Ihren Lasten von der Summe der Vorauszahlungen ab, ist der Unterschied einen Monat nach Eingang der Erklärung fällig (§ 18 Abs. 4 UStG). Ohne Steuerberater ist die Jahreserklärung bis 31. Juli des Folgejahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO).
Muss ich als Gründer monatlich abgeben?
Bei Gründungen in den Jahren 2021 bis 2026 nicht automatisch: Maßgeblich ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres, monatlich also erst bei mehr als 9.000 € (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Nach aktuellem Wortlaut gilt diese Ausnahme ab 2027 nicht mehr; dann wäre im Gründungsjahr und im Folgejahr wieder monatlich abzugeben. Vorratsgesellschaften und übernommene Firmenmäntel melden immer monatlich. Stand: Oktober 2026.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 18 UStG – Besteuerungsverfahren
- § 46 UStDV – Fristverlängerung — §§ 47 und 48 UStDV regeln Sondervorauszahlung und Verfahren
- § 152 AO – Verspätungszuschlag
- § 240 AO – Säumniszuschläge
- IHK Hannover: Vordruckmuster für Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2026 (BMF-Schreiben vom 29.12.2025)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer
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