Fristberechnung im Überblick
Die Offenlegungsfrist ist für alle Größenklassen gleich: 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.
Regelfall: Stichtag 31.12.
Abweichendes Geschäftsjahr
Offenlegungspflicht nach Größenklasse
Was genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe Ihrer Kapitalgesellschaft ab.
Kleinstkapitalgesellschaft
Bilanz kann hinterlegt statt offengelegt werden. Kein GuV, kein Anhang nötig.
Kleine Kapitalgesellschaft
Verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang offenlegen. GuV muss nicht veröffentlicht werden.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Verkürzte GuV möglich. Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht offenlegen.
Große Kapitalgesellschaft
Vollständiger Jahresabschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) — der Prüfungsbericht selbst wird nicht offengelegt. Mit Aufsichtsrat kommt dessen Bericht hinzu, bei börsennotierten AG, SE und KGaA die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (Nr. 2).
Ordnungsgeld bei versäumter Offenlegung
Das BfJ prüft automatisch, ob die Offenlegung fristgerecht erfolgt ist.
Bei Versäumnis: Androhung eines Ordnungsgeldes mit 6-Wochen-Nachfrist.
Mindestordnungsgeld: 2.500 EUR (Kleinstkapitalgesellschaften: 500 EUR bei schneller Nachholung).
Das Ordnungsgeld wird wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt – es gibt keine Obergrenze.
Ihr nächster Schritt: Offenlegung
Fristgerecht offenlegen
Aus dem fertigen Jahresabschluss entsteht die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister. Kleinstgesellschaften können hinterlegen statt offenlegen. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist kostenlos.
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