# Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: was ihn vom Arbeitsvertrag unterscheidet

Quelle: https://mitarbeitervertraege.io/ratgeber/geschaeftsfuehrer-anstellungsvertrag-gmbh

Stand: 2026-10-15

Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, hat zwei Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft: die Organstellung aus dem Gesellschaftsrecht und den Anstellungsvertrag, der Vergütung, Urlaub und Laufzeit regelt. Diese Seite zeigt Gesellschaftern und Geschäftsführern, was in den Anstellungsvertrag gehört und wo die Regeln des Arbeitsrechts nicht gelten.

## Kurzantwort

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer; er ist von der Bestellung zum Organ zu trennen, die die Gesellschafterversammlung beschließt (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und die jederzeit widerruflich ist (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Für die GmbH schließt in der Regel die Gesellschafterversammlung den Vertrag. Der Vertrag sollte Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte, Vergütung und Tantieme, Urlaub, Laufzeit und Kündigung, die Befreiung von § 181 BGB, D&O-Versicherung und gegebenenfalls ein Wettbewerbsverbot regeln. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Geschäftsführer nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG); ob Sozialversicherungspflicht besteht, hängt vor allem von der Beteiligung und einer Sperrminorität ab.

## Bestellung und Anstellung: zwei getrennte Rechtsverhältnisse

Die Bestellung macht eine Person zum Geschäftsführer mit Vertretungsmacht nach außen; sie wird zum Handelsregister angemeldet. Über sie entscheiden die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG), und sie können sie jederzeit widerrufen, soweit der Gesellschaftsvertrag den Widerruf nicht auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 GmbHG). Der Anstellungsvertrag regelt dagegen das Innenverhältnis: Pflichten, Vergütung, Nebenleistungen und Beendigung.

Beide Ebenen laufen unabhängig. Eine Abberufung beendet den Anstellungsvertrag nicht automatisch; die Vergütungspflicht besteht bis zu dessen Ende fort, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist. Umgekehrt beendet eine Kündigung des Vertrags nicht von selbst die Organstellung. Für den Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, nicht ein Mitgeschäftsführer — es sei denn, der Gesellschaftsvertrag weist die Zuständigkeit einem anderen Organ wie einem Beirat zu.

## Inhalte eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

Regelungspunkte und worauf es ankommt

| Regelungspunkt | Inhalt | Hinweis |
| --- | --- | --- |
| Aufgaben und Geschäftsordnung | Geschäftsbereich, Gesamt- oder Einzelvertretung, Bindung an Weisungen der Gesellschafter | Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung bleibt bestehen |
| Zustimmungsvorbehalte | Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, etwa ab einer Wertgrenze, Grundstücke, Kredite, Beteiligungen | Wertgrenzen konkret beziffern |
| Befreiung von § 181 BGB | Erlaubnis, mit sich selbst oder als Vertreter Dritter Geschäfte zu schließen | Wirkt nach außen erst mit Grundlage in Satzung oder Beschluss und Eintragung im Handelsregister |
| Vergütung | Festgehalt, variable Vergütung oder Tantieme mit Bemessungsgrundlage, Dienstwagen, Altersversorgung | Bei Gesellschafter-Geschäftsführern im Voraus, klar und angemessen vereinbaren |
| Arbeitszeit und Urlaub | Einsatz der vollen Arbeitskraft, Urlaubstage, Abstimmung mit Mitgeschäftsführern | Bundesurlaubsgesetz gilt nicht unmittelbar; Urlaub ausdrücklich regeln |
| Krankheit und Tod | Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Leistungen an Hinterbliebene | Entgeltfortzahlungsgesetz nicht automatisch; Dauer vertraglich festlegen |
| Haftung und D&O | Haftung nach § 43 GmbHG, D&O-Versicherung mit Deckungssumme, Selbstbehalt und Nachmeldefrist | Ein Selbstbehalt ist bei der GmbH gesetzlich nicht vorgeschrieben |
| Laufzeit und Kündigung | Befristete Laufzeit oder unbefristet mit Kündigungsfristen, Schriftformklausel, außerordentliche Kündigung | Fristen ausdrücklich regeln, die gesetzliche Lage ist für Organmitglieder nicht einheitlich |
| Wettbewerbsverbot | Während der Amtszeit aus der Treuepflicht; nachvertraglich nur durch Vereinbarung | §§ 74 ff. HGB gelten für Geschäftsführer nicht unmittelbar; Grenze ist § 138 BGB |
| Herausgabe und Verschwiegenheit | Rückgabe von Unterlagen, Geheimhaltung über das Vertragsende hinaus | — |

## Sozialversicherung: Fremd-, Minderheits- und Mehrheitsgeschäftsführer

Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, entscheidet sich nicht nach dem Vertragstitel, sondern danach, ob er abhängig beschäftigt ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital — der Fremdgeschäftsführer — regelmäßig abhängig beschäftigt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist dagegen selbständig, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt, mit der er ihm nicht genehme Weisungen verhindern kann.

Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH muss die Einzugsstelle die Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, sobald die Anmeldung das erkennen lässt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auch alle anderen Beteiligten können einen Antrag stellen. Formulieren Sie den Vertrag so, dass er die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt: Eine Vereinbarung, die Weisungsfreiheit behauptet, die der Gesellschaftsvertrag nicht hergibt, ändert am Ergebnis nichts.

## Wo Arbeitsrecht gilt und wo nicht

- Kündigungsschutzgesetz: gilt nicht für Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Schutz bietet nur, was der Vertrag regelt, etwa eine feste Laufzeit oder eine Abfindungsklausel.
- Kündigungsform: § 623 BGB ist auf den Anstellungsvertrag nach überwiegender Auffassung nicht unmittelbar anwendbar. Eine vertragliche Schriftformklausel schafft Klarheit (§ 127 BGB).
- Nachweisgesetz, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsrecht: knüpfen an die Arbeitnehmereigenschaft an, die beim Organmitglied in der Regel fehlt. Regeln Sie Urlaub und Gehaltsfortzahlung deshalb ausdrücklich im Vertrag.
- Teilzeitanspruch: §§ 8 und 9a TzBfG gelten nur für Arbeitnehmer, nicht für den Geschäftsführer.
- Ausnahmen: Unionsrechtlich kann ein Fremdgeschäftsführer in einzelnen Schutzbereichen als Arbeitnehmer gelten; bei Fragen zu Mutterschutz, Diskriminierungsschutz oder Massenentlassungen sollten Sie den Einzelfall prüfen lassen.

## Vergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer: steuerliche Anforderungen

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, prüft das Finanzamt, ob die Vergütung einem Fremdvergleich standhält. Ein unangemessen hohes Gehalt, eine nachträglich vereinbarte Tantieme oder Zahlungen ohne klare vorherige Vereinbarung können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Steuerlich dürfen solche Beträge den Gewinn der Gesellschaft dann nicht schmälern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Praktisch heißt das: Vergütung vor Beginn des Zeitraums schriftlich vereinbaren, Bemessungsgrundlage einer Tantieme eindeutig festlegen, den Vertrag tatsächlich so durchführen, wie er geschrieben ist, und Gehaltsanpassungen per Gesellschafterbeschluss dokumentieren. Die Angemessenheit im Einzelfall sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

## So geht es mit mitarbeitervertraege.io

- Befreiung von § 181 BGB als Ja-, Nein- oder offene Angabe mit passender Klausel
- D&O-Versicherung mit Deckungssumme, Selbstbehalt und Nachmeldefrist
- Warnung, wenn ein Geschäftsführer unter 50 Prozent ohne Sperrminorität regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein dürfte, mit Hinweis auf die Statusfeststellung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Übertragung der §§ 74 ff. HGB, auf höchstens zwei Jahre begrenzt
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich; bei komplexen Vergütungs- oder Beteiligungsmodellen ersetzt der Entwurf keine Beratung

mitarbeitervertraege.io bietet den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als eigenen Vertragstyp mit Regeln, die sich vom Arbeitsvertrag unterscheiden: Der Vertragstext trennt Bestellung und Anstellung, hält fest, dass die Abberufung den Vertrag nicht automatisch beendet, und vereinbart die Schriftform der Kündigung ausdrücklich.

## Häufige Fragen

### Wer unterschreibt den Geschäftsführervertrag für die GmbH?

Zuständig ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, die über den Vertrag beschließt und eine Person zur Unterzeichnung bevollmächtigen kann. Ein Mitgeschäftsführer ist dafür ohne besondere Regelung nicht zuständig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Zuständigkeit etwa einem Beirat übertragen.

### Ist ein GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?

Arbeitsrechtlich in der Regel nicht, weil er als Organ die Arbeitgeberfunktion selbst ausübt; das Kündigungsschutzgesetz schließt ihn ausdrücklich aus. Sozialversicherungsrechtlich kann er dennoch abhängig beschäftigt sein, besonders als Fremd- oder Minderheitsgeschäftsführer ohne Sperrminorität.

### Welche Kündigungsfrist gilt für einen Geschäftsführer?

Die im Vertrag vereinbarte. Ohne Regelung ist die anwendbare gesetzliche Frist je nach Stellung des Geschäftsführers umstritten, deshalb sollte der Vertrag Laufzeit und Fristen ausdrücklich festlegen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt immer möglich.

### Endet der Anstellungsvertrag mit der Abberufung?

Nicht automatisch. Die Abberufung betrifft nur die Organstellung; der Vertrag läuft bis zu seiner Kündigung oder seinem vereinbarten Ende weiter, einschließlich der Vergütung. Klauseln, die beides koppeln, sind in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt und sollten geprüft werden.

### Braucht ein Geschäftsführer eine Befreiung von § 181 BGB?

Nur, wenn er Geschäfte zwischen sich und der Gesellschaft oder als Vertreter beider Seiten schließen soll, etwa als Gesellschafter-Geschäftsführer mit eigenen Verträgen mit der GmbH. Die Befreiung braucht eine Grundlage in der Satzung oder einem Gesellschafterbeschluss und wird ins Handelsregister eingetragen.

### Muss ein Geschäftsführervertrag schriftlich geschlossen werden?

Eine gesetzliche Form gibt es nicht, aber Schriftform ist dringend zu empfehlen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer verlangt das Steuerrecht für die Anerkennung der Vergütung klare, im Voraus getroffene Vereinbarungen, die sich ohne schriftlichen Vertrag kaum nachweisen lassen.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 46 GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__46.html) — Bestellung und Abberufung durch die Gesellschafter
- [§ 38 GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__38.html) — Widerruf der Bestellung
- [§ 14 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__14.html) — Kein Kündigungsschutz für Organmitglieder
- [§ 7a SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html) — Statusfeststellung, Pflichtantrag bei geschäftsführenden Gesellschaftern
- [§ 181 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html) — Insichgeschäft
- [§ 8 KStG](https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html) — Verdeckte Gewinnausschüttung (Abs. 3 Satz 2)

## Weiterführende Seiten

- [Arbeitsvertrag erstellen](https://mitarbeitervertraege.io/ratgeber/arbeitsvertrag-erstellen)
- [Kündigungsfristen und Probezeit](https://mitarbeitervertraege.io/ratgeber/kuendigungsfristen-probezeit)
- [Software für Arbeitsverträge](https://mitarbeitervertraege.io/ratgeber/arbeitsvertrag-generator-software)
- [Begriffe rund um den Arbeitsvertrag](https://mitarbeitervertraege.io/ratgeber/arbeitsvertrag-glossar)

## Geschäftsführerverträge mit eigenem Regelwerk

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